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Satzung des Schützenvereins Dössel  e. V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn Nr. 50254) § 1 Die seit Jahrhunderten in der Ortschaft Dössel bestehende Schützengesellschaft führt weiterhin den Namen "Schützenverein Dössel e. V.. Der Sitz des Vereins ist Warburg, Stadtteil Dössel. § 2 Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die dörflichen Überlieferungen zu pflegen, gesellschaftliche Kontakte innerhalb aller Schichten der Bevölkerung des Stadtteils Dössel zu vermitteln und zu unterhalten, die Jugend zu integrieren und ihr entsprechenden Betätigungsspielraum  innerhalb des Vereinslebens zu schaffen sowie das Schützenbrauchtum zu pflegen und zu wahren. An den traditionellen Festen und Veranstaltungen aller Art haben sich alle Mitglieder nach besten Kräften zu beteiligen. § 3 Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. § 4 Mitglied kann jede männliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines formlosen Antrags an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen. Die Aufnahme in den Verein ist mit der 1. Zahlung des jeweiligen jährlichen Beitrages vollzogen. § 5 Ein Ablehnungsgrund kann sein, wenn die Person a) wegen entehrender Vergehen bestraft wurde b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und c) vereinsschädigendes Verhalten befürchten lässt. § 6 Analog zu § 5 können Mitglieder ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen werden können auch Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein über längere Zeit nicht nachgekommen sind und auch dazu offensichtlich für die Zukunft keine Bereitschaft zeigen und gegen diese Satzung, gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen. Ein Beitragsrückstand von zwei Jahren ist ebenfalls ein Ausschlussgrund. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. § 7 Ein freiwilliger Austritt kann durch einseitige formlose Willenserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. § 8 Bewerbern um die Vereinsmitgliedschaft und den Vereinsmitgliedern sind die Satzung auf Wunsch vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. § 9 Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Die in Frage kommenden Personen sollen sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Vorschläge zu Ehrenmitgliedern hat der Vorstand einer Generalversammlung zu unterbreiten. Die Generalversammlung ernennt die Ehrenmitglieder. Weitere Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. § 10 Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten. Die Beiträge können am Bataillonsabend, während des Schützenfrühstücks oder per Bankeinzug entrichtet werden. Ehrenmitgliedern wird die Zahlung von Beiträgen freigestellt. § 11 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlungen und b) der geschäftsführende Vorstand. § 12   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung soll möglichst im Januar eines jeden Jahres einberufen werden. Außerordentliche Generalversammlungen sollten bei außergewöhnlichen Anlässen vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein begründeter entsprechender Antrag von mindestens 20 Mitgliedern dem Vorstand zugeht. Die Einberufung veranlasst der Vorsitzende oder dessen Vertreter. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. § 13 Auch Mitgliederversammlungen, die keine Generalversammlungen sind, können für den Vorstand verbindliche Beschlüsse fassen. In Divergenzfällen entscheidet die nächste Generalversammlung. § 14 Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse durch einfache Mehrheit rechtskräftig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Entfällt dessen Entscheidung, gelten Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt. § 15 In den örtlichen Tageszeitungen NW und WB. sind die Versammlungen mindestens 3 Tage vorher anzukündigen. § 16 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung  für drei aufeinanderfolgende Jahre gewählt, auf Antrag in getrennten geheimen Wahlgängen, ansonsten offen. Er besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem Geschäftsführer und c) dem Schatzmeister. § 17 Die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder (dem Schatzmeister stehen zwei Kassierer zur Seite) werden von der Generalversammlung offen gewählt. Ebenso offen werden zwei Kassenprüfer gewählt. Für alle Wahlen gilt: Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet ein vom Sitzungsleiter zu ziehendes Los. § 18 Aufgaben des Vorstandes: a) Der Vorstand führt den Verein gemäß der Satzung, er führt die Geschäfte, erstattet in den jährlichen Generalversammlungen den Geschäftsbericht und berichtet über den Verlauf des Geschäftsjahres. b) Der Vorsitzende vertritt den Vorstand im Rahmen des § 26 BGB. Daraus ergibt sich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern die Pflicht zu vorheriger Information und enger Zusammenarbeit. § 19 Die Offiziere des Vereins werden von der Generalversammlung ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren im Anschluss an die Wahl der Vorstandsmitglieder, möglichst im offenen Wahlgang, gewählt. Zu wählen sind: Oberst, Major und Hauptfeldwebel (Spieß), der Hauptmann der 1. Kompanie der Fähnrich der 1. Kompanie  und  2 Fahnenoffiziere der Hauptmann der 2. Kompanie der Fähnrich der 2. Kompanie und 2 Fahnenoffiziere, der Hauptmann der Seniorenkompanie der Fähnrich der Seniorenkompanie und 2 Fahnenoffiziere, 2 Kranzträger Der Oberst bestimmt seinen Adjudanten. Die Offiziere haben sich vornehmlich mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung zu befassen. Der Oberst leitet in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den übrigen Offizieren die erforderlichen Maßnahmen. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben  weisungsbefugt. Für die Wahl der Offiziere gilt analog die Regelung der Vorstandswahl. § 20 Stellen sich Kandidaten einer Wahl, können sie ihre Wahl nicht ablehnen. § 21 Alle Wahlvorgänge sind im Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung ausdrücklich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Geschäfte und spezifischen Aufgaben gehen nach der Wahl auf die Gewählten über. Die Vorgänger sind zur Einweisung verpflichtet. § 22 Der König des Jahres ist der Repräsentant des Vereins. Die Proklamation erfolgt in traditioneller Weise unmittelbar nach dem Königsschuss. Mit der Proklamation ist die Amtszeit des alten Königs beendet. § 23 Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder auf acht gesunken ist, in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Generalversammlung 75 % aller abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsmitglieder für eine Auflösung stimmen oder die Rechtsfähigkeit entzogen ist. Das Vermögen ist im Stadtteil Dössel für die gemeinnützigen Zwecke des Dorfes anzulegen. § 24 Bei Eintritt der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder die bestellten und ernannten Liquidatoren des Vereins. Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit. § 25 Satzungsbeschlüsse (Änderungen oder Neufassung) können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. § 26 Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 06.01.2007. -     Arnold Beine-                   -   Thomas Störmer -                      - André Fuest -         Vorsitzender                                  Geschäftsführer                                    Schatzmeister         
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